Studiengebühren und andere Studienkosten - wer kann noch was wie absetzen?
Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeiten von Studienkosten rückt dieser Tage wieder ins öffentliche Interesse. Denn der Bundesfinanzhof hat gerade in einem Urteil verkündet, dass Eltern die Ausgaben für Studiengebühren für ihre Kinder nicht in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Damit sind die Eltern, was Steuervorteile durch Studienkosten ihrer Kinder angeht, erst einmal außen vor. Anders sieht es jedoch bei den Studierenden selbst aus. Sie können schon frühzeitig aktiv werden. Handelt es sich um ein Erststudium, so können Studierende, die vorab eine Berufsausbildung absolviert haben, die kompletten Studienkosten z.B. ggf. steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Studierende, die gleich nach dem Abitur ihr Studium begonnen haben, haben etwas weniger Spielraum, können aber in ihrer Steuererklärung auch studienbedingte Kosten den Einnahmen aus Praktika und Nebenjobs gegenüberstellen. Wird berufsbegleitend studiert, so zahlt unter bestimmten Umständen das Unternehmen die Studiengebühren, ohne dass dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgelegt wird. Auf unserer Schwesterseite www.studienkredit.de gibt es hierzu ausführlichere Infos.
Die Einreichung einer freiwilligen Steuererklärung ist ratsam für alle Studierende, denn die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Studiengebühren & Co. beschäftigt die Finanzrichter sicher noch länger. Viele Verfahren sind immer noch nicht höchstrichterlich geklärt und davon könnte man zukünftig noch profitieren.
WICHTIGER HINWEIS: bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratung von www.bildungsfonds.de. bildungsfonds.de übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit des Inhalts. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, den Rat eines Steuerberaters zur steuerlichen Behandlung der Studienkosten unter Berücksichtigung der individuellen Situation einzuholen.
Mehr zur neuesten Stellungnahme des BMF
